Unser Angebot

Das Therapeutische Kinder- und Jugendhaus Zarnekau ist seit 1998 eine familienorientiert arbeitende Einrichtung der Jugendhilfe. Hier werden Tag und Nacht männliche Kinder, Jugendliche und in der Verselbständigungsphase auch junge Erwachsene stationär betreut. In der Außenstelle in Neustadt werden unbegleitete minderjährige Geflüchtete betreut.

Ausstattung und Standort

Ein geräumiges Haus steht in Zarnekau, dem 870 Jahre alten Dorf in der Gemeinde Süsel, Kreis Ostholstein. Das um die Jahrhundertwende errichtete und komplett sanierte Haus ist von einem großen Garten mit nahezu unbegrenzten Spielmöglichkeiten und auch einem Bolz- sowie einem Basketballplatz umgeben. Die Entfernung zu den nahegelegenen Städten Eutin und Neustadt beträgt 6 bzw. 12 km. Die Verkehrsanbindung ist über öffentliche Busse und Radwege gesichert. Die Einrichtung verfügt über einen eigenen Pkw und einen Kleinbus.

Es können männliche Kinder und Jugendliche in zehn Einzelzimmern aufgenommen werden. Ferner werden Plätze zur Inobhutnahme vorgehalten und in der Einliegerwohnung können sich junge Männer auf die selbstständige Lebensführung vorbereiten. Neben den Einzelzimmern, die sich die Jungen nach individuellen Vorstellungen gestalten können, stehen die Gemeinschaftsräume Wohn- und Esszimmer, Küche und Badezimmer zur Verfügung. Für Gruppen- und Therapieangebote wird der gesonderte Mehrzweck- bzw. Therapieraum genutzt.

Pädagogische und therapeutische Ziele

Die jungen Menschen erhalten aufgrund ihrer individuellen Situation pädagogische und therapeutische Betreuung. So weit wie möglich steht das Ziel der Reintegration in die Herkunftsfamilien im Zentrum der pädagogischen und therapeutischen Arbeit. Dabei ist die positive Weiterentwicklung sowohl der jungen Menschen als auch der Familiensysteme eine notwendige Voraussetzung. Bei ausgeschlossener Reintegration in die Herkunftsfamilie bereitet das Fachteam die jungen Menschen entweder auf die weitere Erziehung in einer anderen Familie vor, oder das Kinder- und Jugendhaus bietet ihnen langfristig ein Zuhause bis zur Verselbständigung.

Den Kindern und Jugendlichen soll eine soziale Anpassung ermöglicht werden und zwar indem sie üben sich gesellschaftlich adäquat zu verhalten und indem sie für eine akzeptable psychosexuellen Entwicklung unterstützt werden. Das Kinder- und Jugendhaus ist in die Gemeinde integriert und so sind die Kinder und Jugendlichen Teil der Dorfgemeinschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei Sportaktivitäten, durch Dorfkontakte, durch Teilnahme an Kursen der Volkshochschule Süsel und am Runden Tisch der Gemeinde (Bürgerbeteiligung).

Zielgruppe und Aufnahme

Das Aufnahmealter beginnt ab dem 8. Lebensjahr. Bei der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen wird immer auch die aktuelle Gruppenkonstellation berücksichtigt. Die Zielgruppe sind junge Menschen mit persönlichen und/oder familiären Problemen, die im bisherigen Lebensumfeld nicht bewältigt werden konnten. Die jungen Menschen kommen mit den unterschiedlichsten emotionalen und sozialen Schwierigkeiten, woraus sich die pädagogischen und psychologischen Betreuungsschwerpunkte ergeben. Das Fachteam arbeitet intensiv mit den kinder- und jugendpsychiatrischen Institutionen und Praxen im näheren Umkreis zusammen.

Auch Kinder und Jugendliche mit Störungen des Sozialverhaltens mit oppositionellem und aufsässigem Verhalten (F 93.1) und sexuell übergriffige Jungen werden aufgenommen. Jedes Aufnahmeverfahren ist auf die individuelle Lebenssituation der jungen Menschen abgestimmt. Zum pädagogischen Selbstverständnis gehört, die jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsalter an den Entscheidungen zu beteiligen.

Team

Zum Fachteam gehören sechs pädagogisch ausgebildete Mitarbeiter*innen. Sie werden von einer Hauswirtschaftskraft und einer Reinigungskraft unterstützt. Die Leitung des Hauses wird von einer Bereichsleitung und der Gruppenleitung (aus dem Kernteam) realisiert. Weiterhin gehört ein Psychologe zum multiprofessionellen Team.

Rechtsgrundlage und Finanzierung

Rechtsgrundlagen für die Unterbringung sind die §§ 34 u. 35a KJHG ggf. in Verbindung mit § 41 KJHG sowie § 53ff SGB XII. Die Kostenübernahme und Mitwirkung bei der geplanten Aufnahme erfolgt durch das Amt für Jugend. Die Kostenübernahme durch den zuständigen Kostenträger ist Voraussetzung für die Aufnahme. Die Finanzierung erfolgt bis zum Abschluss der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung über den gültigen Tagespflegesatz. Der aktuelle Pflegesatz ist beim Träger oder in der Einrichtung zu erfahren.


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